Wie seit Anfang des Jahres für ordentliche Kaufleute gelten ab heute die neuen Vorschriften für die Korrespondenz auch für Kleingewerbetreibenden. Diese müssen ab diesem Datum auf ihrer Geschäftskorrespondenz zusätzlich zu ihrem Nachnamen und einem ausgeschriebenen Vornamen ab diesem Datum auch eine ladungsfähige Adresse angeben. Achtung: Ebenso wenig wie die erweiterten Mitteilungspflichten für Vollkaufleute (siehe Meldung des Informationsdienstes Mediafon) gilt auch diese Änderung der Gewerbeordnung nicht für Freiberufler.