Von der Mehrwertsteuer, die an das Finanzamt geht, darf man die gesamte Mehrwertsteuer aus den Betriebsausgaben abziehen. Dieser Betrag ist die Vorsteuer. Günstig ist es, wenn man die Vorsteuer pauschal abziehen kann. Für alle anderen ist die Berechnung der Vorsteuer recht mühsam: Sie müssen am Jahresende die verausgabte Mehrwertsteuer aus all ihren Ausgabenbelegen einzeln herausrechnen. Damit das nicht allzu aufwendig wird, sollte man in der Buchhaltung alle Ausgaben von Anfang an in zwei Spalten nach Nettobetrag und Mehrwertsteuer trennen. Dabei gilt: Nur wo Mehrwertsteuer draufsteht, ist auch Mehrwertsteuer drin. Aus Quittungen, auf denen weder ein Mehrwertsteuersatz noch der Mehrwertsteuerbetrag verzeichnet ist, kann man auch keine Vorsteuer abziehen. Seit Mitte 2004 ist der Vorsteuerabzug sogar nur noch aus Rechnungen erlaubt, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auch aus Notbelegen darf in der Regel keine Vorsteuer abgezogen werden.