Die zum 01.01.2012 geplante massive Reduzierung der Fördersätze für sogenannten eingespeisten Solarstrom hat zum einen private Investoren aufgeschreckt. Zum anderen sind vor kurzem interessante Entscheidungen ergangen, die es wert machen, dieses Investment in einem Beitrag näher zu beleuchten.
Magazin
Photovoltaikanlagen als steuerliches Investment:
Frei & Mobil Arbeiten
Serie – Geld verdienen mit Bloggen:
Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Sozialversicherung bei Blog-Einnahmen im In- und Ausland
Bislang habe ich in meiner Serie verschiedene Verdienstmöglichkeiten für Blogs vorgestellt. Es wird nun Zeit, sich auch die rechtliche Seite anzuschauen: Muss man für Einnahmen aus Blogs Steuern abführen? Wie sieht das mit Sozialversicherung aus? Und was müssen bloggende Journalisten beachten?
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Servicewüste
Steuererleichterungen bei Hotelübernachtungen:
Unverschämt:
Hotels geben Ersparnisse kaum an Kunden weiter!
Die Bundesregierung hat zum Jahresbeginn den Umsatzssteuersatz für Hotelübernachtungen auf 7% Geschenkt. Wer nun aber denkt, von dieser Steuererleichterung würden auch Übernachtungsgäste profitieren, der irrt.
Frisch Gegründet
Überblick:
Welche Steuern müssen selbständige zahlen?
Im privaten Bereich entsteht beim Unternehmer oder Freiberufler immer die persönliche Einkommensteuer, unabhängig davon in welcher Rechtsform er sein Unternehmen betreibt. Daher müssen Sie dem Finanzamt Ihre Einkünfte Melden.
Lediglich die Einkunftsart und -ermittlung unterscheidet den Einzelunternehmer bzw. Personengesellschafter vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
Einzelunternehmer
Beim Einzelunternehmer unterliegt der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn der persönlichen Einkommensteuer. Ob es sich dabei um gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte handelt, ist insoweit zunächst ohne Bedeutung. Darüber hinaus kommt es für die Höhe des zu versteuernden Gewinns nicht darauf an, ob dieser Gewinn vom Unternehmer entnommen oder im Unternehmen zur Kapitalverstärkung (Thesaurierung) belassen wurde. Die Höhe der Einkommensteuer ist dabei von vielen Faktoren abhängig. Neben der Höhe des Gewinns spielen auch die Veranlagungsform (Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten) sowie andere Einkünfte eine gewichtige Rolle.
Gesellschafter einer Personengesellschaft
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird bei der Einkommensteuer vergleichbar einem Einzelunternehmer behandelt. Der gewerbliche oder freiberufliche Gewinn der Personengesellschaft wird durch das Finanzamt in einem gesonderten Steuerbescheid festgestellt und auf die einzelnen Gesellschafter verteilt.
Gewinnanteil
Dieser Gewinnanteil ist vom jeweiligen Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
Gewerbe
Bei gewerblichen Einkünften wird dem Gesellschafter neben dem zu versteuernden Gewinnanteil darüber hinaus die anteilige Gewerbesteuer der Personengesellschaft zwecks Anrechnung auf die eigene Einkommensteuer zugerechnet.
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften liegen in der Regel zwei steuerrelevante Einkunftsarten vor: einerseits die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft und zum anderen die Dividenden oder Gewinnausschüttungen der Gesellschaft.
Bezüge
Die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die von der Gesellschaft einbehaltene Lohnsteuer einschließlich der Nebenleistungen wird auf die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.
Dividenden
Dividendenzahlungen der Kapitalgesellschaft stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Da diese Zahlungen bereits der Körperschaft- und Gewerbesteuer auf der Ebene der Kapitalgesellschaft unterlegen haben, erfolgt die Versteuerung beim Gesellschafter nur zu 50 % des Ausschüttungsbruttobetrages (sog. Halbeinkünfteverfahren).
Von diesem Betrag (zuzüglich weiterer Zinsen und Dividenden) wird der Sparerfreibetrag abgezogen, so dass die Gewinnausschüttungen sogar vollständig einkommensteuerfrei bleiben können.
Kapitalertragssteuer
Die von der Kapitalgesellschaft vom Ausschüttungsbetrag einzubehaltende Kapitalertragsteuer wird bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
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Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer:
Auf der Rechnung muss das Lieferdatum stehen
Ich muss mich manchmal wundern, dass Leute über Sachen klagen, die ich eigentlich für selbstverständlich halte: In diesem Fall ging es vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07) um die Frage, ob man das Lieferdatum in einer Rechnung auch dann angeben muss, wenn es mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Oder ganz plakativ um eine zugegebenermaßen blöde Situation: Was tue ich, wenn mir zu spät auffällt, dass mein Lieferant und das Finanzam mir die Vorsteuer nicht gewähren möchte.
Worum geht es? Die Klägerin betreibt eine Fleischerei. Sie reichte am 10. 1. Januar 2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 ein. In dieser waren Vorsteuern in Höhe von 4 636,46 € aus einer Rechnung der Firma X vom 30. November 2005 über netto 28 977,90 € enthalten. Die Rechnung betrifft die Lieferung einer Kochstrecke (schönes Amtsdeutsch für Küche) inklusive Montage.
Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der 1November 2005 und als Ausstellungsdatum der 30. November 2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthält mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergibt sich aus dem Lieferschein, dass er am 28. November 2005 ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthält der Lieferschein nicht.
Das beklagte Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung und setzte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2005 auf 1 943,01 € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass das Lieferdatum zwischen Auftragserteilung und Rechnungsstellung liegen müsse. Während des Klageverfahrens setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 2August 2006 auf 40 439,60 € fest, wobei es den umstrittenen Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn in einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Das Urteil ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1998.
Und was lernen wir daraus? Gerade bei größeren Lieferungen sollten Selbständige unbedingt sofort darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben alle eingehalten werden, sonst kann es teuer werden, weil man die Vorsteuer nicht abziehen darf. Also fehlerhafte Rechnungen gleich beim Lieferanten reklamieren, sonst kann es teuer werden.
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Sinnvoll oder nicht, das ist die Frage:
Umsatzsteuerbefreiung
Eigentlich sind alle Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Kleinunternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz bis zu 17.500 Euro erzielt haben, können sich von der Umsatzsteuerplicht befreien lassen, ebenso wie Lehrkräfte für bestimmte Kurse. Wann ist eine Befreiung möglich und wann macht Sie Sinn?
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Wie geht das mit der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer:
Das Wichtigste im Überblick!
Als Verbraucher kennen Sie die Umsatzsteuer als Ärgernis beim Einkauf: Auf alles, was Sie einkaufen, müssen Sie zusätzlich zum Kaufpreis Umsatzsteuer zahlen – und das macht Ihren Einkauf immer auch um den entsprechenden Betrag teurer. Als Unternehmer jedoch ist das anders:
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Mehrwertsteuer – pauschaler Abzug der Vorsteuer für besitmmte Berufe
Das Umsatzsteuergesetz erlaubt bestimmten Berufsgruppen, statt ihre Vorsteuer mühsam aus Bergen von Belegen herauszurechnen, sie einfach pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz zu berechnen. Welche Berufsgruppen das sind, steht hier.
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Das ändert sich für Selbständige 2007 bei der Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuererhöhung: Für alle normalen Lieferungen und Leistungen ab dem 1.1.2007 (maßgeblich ist der Tag der Ausführung – nicht das Rechnungsdatum!) gilt der neue Mehrwertsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, etwa für die Übertragung von Nutzungsrechten, für Originale der Bildenden Kunst sowie für Konzert- und Theaterauftritte — bleibt es bei 7 %.
Pauschaler Vorsteuerabzug noch unklar: Zu der sich aus der Mehrwertsteuererhöhung ergebenden Frage, ob und in welcher Höhe auch die Durchschnittssätze für bestimmte freie Berufe zur pauschalen Ermittlung der Vorsteuer angehoben werden, hat sich das Bundesfinanzministerium bisher leider nicht geäußert.
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Wichtiges zur Umsatzsteuer:
Vorsteuer bei Ansparabschreibungen
Bei größeren Anschaffungen, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden, wird die Mehrwertsteuer im Kaufjahr voll als Vorsteuer abgezogen; für die Abschreibung (AfA) wird dann jeweils nur der Nettopreis angesetzt Bei steuerfreien Umsätzen sind einige Sonderreglen zu beachten. Das vollständige Umsatzsteuergesetz .



