Berufebilder by Simone Janson

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Simone Janson

Von: Simone Janson
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Master, Aufbaustudium, Zweitstudium

Während des Aufbaustudiums:
Private Krankenversicherung als Alternative

Eine Alternative zur gesetzlichen, freiwilligen Versicherung ist die private Krankenversicherung. In der Regel sind hier für jüngere Männer die Beiträge sogar günstiger, das Leistungsangebot unter Umständen größer.
Allerdings gibt es einige Nachteile:

  • Beiträge: Die Versicherungbeiträge verstehen sich unabhängig vom Einkommen – wenn Sie nichts verdienen, müssen Sie trotzdem weiter zahlen. Es gibt keine Garantie auf stabile Beitragssätze: Wenn Ihre Tarifgruppe schließt, etwa weil sie unrentabel gewordene ist, müssen Sie ggf. höhere Beiträge hinnehmen. Und: Frauen und ältere Menschen zahlen wesentlich höhere Beiträge als jüngere Männer.
  • Leistungen: Wenn Sie eine private Krankenversicherung abschließen und danach heiraten und/oder Kinder bekommen, dann zahlen Sie für jedes mitzuversichernde Familienmitglied zusätzlich einen vollen Beitrag. Auch für das Krankengeld und Mutterschaftsgeld, das bei der Gesetzlichen im Beitrag enthalten ist, müssen Sie extra zahlen.
  • Rückkehr in die gesetzliche Kasse: Wenn Sie sich als Selbständiger privat versichern, werden Sie später nur wieder in die gesetzliche Kasse aufgenommen, wenn Sie in einer abhängigen Beschäftigung arbeiten – und zwar vor dem 5Lebensjahr. Wenn Sie sich für die Dauer des Aufbaustudiengangs allerdings von Ihrem Arbeitgeber haben freistellen lassen, sollten Sie mit dieser Regelung keine Probleme haben.
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Master, Aufbaustudium, Zweitstudium

Während des Aufbaustudiums:
Die freiwillige Krankenversicherung

Wenn Sie ein Aufbaustudium absolvieren und sich in dieser Zeit von Ihrem Arbeitgeber haben freistellen lassen, wenn Sie neben dem Aufbaustudium selbständig arbeiten oder wenn Sie das Aufbaustudium auf den beruflichen (Wieder)einstieg vorbereiten soll, kurz wenn Sie während des Aufbaustudiums nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und auch nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, bleibt nur eines: Sie müssen sich in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse Ihrer Wahl freiwillig versichern.

Nur wenn sie schon einmal privat versichert waren, können Sie sich wieder privat krankenversichern oder bis zum 1.1.2009 ohne Krankenversicherung bleiben. Erst dann greift die Krankenversicherungspflicht für alle Bürger. Dabei zahlen Sie aber dann den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, also je nach Kasse ab ca. 12-15 Prozent Ihres Einkommens, zuzüglich 1,7 Prozent Pflegeversicherung und 0,25 Prozent für Kinderlose. Dabei geht die gesetzliche Krankenkasse jedoch von einem Mindesteinkommen von 1.242,50 Euro pro Monat aus, wodurch der Beitrag beispielsweise bei einem Beitragssatz von 13,9 Prozent 183,89 Euro beträgt.

Das Wichtigste zur freiwilligen Krankenversicherung im Überblick:

  • Antrag und Frist: Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht immer dann, wenn eine Pflichtversicherung endet. Bei Studierenden bietet sich dies nach Auslaufen der studentischen Pflichtversicherung an (nach Überschreiten der Fachsemester- oder Altersgrenze). Die freiwillige Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung beantragt werden.
  • Vorversicherungszeiten: Wer eine freiwillige Versicherung anstrebt, muss Vorversicherungszeiten nachweisen: Sie müssen entweder vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein oder mindestens zwei Jahre (auch mit Unterbrechungen) in den letzten fünf Jahren.Mindestbeitrag und einkommensabhängige Staffelung: Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Tarife einkommensabhängig nach Beitragsklassen gestaffelt sind. Der Grundtarif orientiert sich an einem gesetzlich unterstellten Mindesteinkommen von 1.242,50 Euro und geht bis zu einem Höchsteinkommen von 3.600 Euro im Monat. Die Abstände der Beitragsklassen werden von den Krankenkassen unterschiedlich gestaffelt. Bei der Einkommenseinstufung gelten Bruttowerte; zudem werden nicht nur Erwerbseinkommen mitberücksichtigt.
  • Wenn Sie eine Weiterbildung, wie z. B. einen Aufbaustudiengang absolvieren, können Sie sich freiwillig versichern: Hierbei gehen die Krankenkassen davon aus, dass Ihr Einkommen bei mindestens 828,33 Euro im Monat liegt und danach errechnen sich die Beitragssätze, abhängig vom Prozentsatz Ihres Krankenkassentarifs. Die Beiträge liegen dann etwa um 120 Euro im Monat, abhängig von der Kasse. Bedingung ist aber, dass Sie durchschnittlich nur weniger als 18 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Diese Grenze darf geringfügig überschritten werden, wenn Ihre Arbeit mit dem Aufbaustudium in direktem Zusammenhang steht. Die gleiche Regelung gilt übrigens auch, wenn Sie körperlich oder seelisch nicht in der Lage sind, in Vollzeit zu arbeiten oder wenn Sie sich um Angehörige kümmern müssen. Dass Sie diese Bedingungen erfüllen, müssen Sie natürlich schriftlich, häufig mit Einkommensbescheinigung, sowie einem Beleg (etwa für Ihre Ausbildung) nachweisen.
  • Einige Krankenkassen lassen auch während eines konsekutiven Aufbaustudiengangs, der direkt an das erste Studium anschließt, die normale studentische Krankenversicherung weiterlaufen. Grund: Es ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt, ob Sie während des Aufbaustudiums noch ordentlicher Student sind oder nicht und einige Kassen nutzen diese Lücke für eine Sonderregelung. Sie dürfen dann nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Verdienen Sie in einer Anstellung mehr, sind Sie über den Arbeitgeber versichert. Arbeiten Sie selbständig, müssen Sie sich zu den oben genannten Konditionen freiwillig versichern.
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Hochschule & Studium

Wie sich Studenten versichern:
Die studentische Krankenversicherung

Um an einer deutschen (Fach-)Hochschule studieren zu können, müssen Sie kranken- und pflegeversichert sein. Wenn Sie ein Aufbaustudium neben dem Job beginnen, ändert sich in der Regel nichts für Sie: Die Sozialversicherung läuft weiter wie bisher und für das Studium fallen keine zusätzlichen Kosten an. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie noch keinen Job haben oder wenn Sie sich für die Dauer des Aufbaustudium von Ihrer bisherigen Arbeit freistellen lassen. Sie können sich dann entweder in der studentischen Krankenversicherung oder freiwillig versichern.
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Versicherungen

Was ändert sich für alle, die nicht pflichtversichert sind?

Wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, hatten Sie, z.B. als Selbständiger, Sie bislang die Wahl, ob Sie sich gesetzlich, privat oder gar nicht versichern wollten. Das ändert sich mit der Gesundheitsreform, denn ab 2009 gibt es eine generelle Versicherungspflicht. Für ehemals gesetzlich Versicherte und noch nie Versicherte begann sie bereits im April 2007. Das Problem dabei: Das eigentliche Problem der bislang Nichtversicherten ungelöst: Wer sich den Mindestbeitrag der Kassen nicht leisten kann, ist und bleibt aus der Solidargemeinschaft faktisch ausgeschlossen und bekommt nur eine Notversorgung. Der (dann theoretische) Versicherungszwang hilft da wenig und führt nur zum Aufbau weiterer Schulden, da im Versorgungsfall die Beiträge rückwirkend gezahlt werden müssen. Und: Selbstständige außerhalb von Spezialsystemen wie der Künstlersozialversicherung müssen weiterhin den Krankenversicherungsbeitrag alleine aufbringen.

Krankenversicherungspflicht

Wer noch nie krankenversichert war, muss seit April 2007 eine Krankenversicherung abschließen. Über die Frage ob die gesetzlichen oder privaten Kassen zuständig sind, entscheidet sich anhand des Jobs: Selbstständige werden sich in der Regel privat versichern müssen.

Für in gesetzlichen Krankenkassen versicherte hauptberuflich Selbstständige ist der Mindestbeitrag seit April 2007 abgesenkt worden. Dies gilt für alle freiwillig oder gesetzlich dort Versicherte, nicht jedoch für Mitglieder der KSK, die Beiträge weiter entsprechend ihrem realen Einkommen zahlen. Seit April 2007 kann zur Beitragsberechnung statt des bisher angenommenen Mindesteinkommens von 1837,50 Euro ein fiktives Einkommen von 1242,50 Euro monatlich herangezogen werden. Der Mindestbeitrag kann damit von rund 260 Euro im Monat auf etwa 180 Euro sinken. Für sonstige Selbstständige (etwa erwerbslose Selbstständige) bleibt es bei einem Mindestbeitrag von rund 120 Euro.

Der Krankengeld-Tarif

Sie sind selbständig und Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung? Dann gibt es eine gute Nachricht für Sie: Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Krankenkassen einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld auch all jenen Versicherten anbieten, die bislang keinen Anspruch darauf haben und daher einen ermäßigten Beitragssatz zahlen. Dazu zählen alle hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen. Außerdem so genannte “unständig beschäftigte Arbeitnehmer”, die in der Regel für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt sind. Für den neuen Wahltarif mit Krankengeldanspruch verlangt die Kasse einen Prämienzuschlag.

Standarttarif der Privaten Kassen

Wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist und in eine Privatkassen will, muss seit Juli 2007 dort aufgenommen werden. Und zwar zum Standardtarif und ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge. Das Recht sich zu diesem Tarif zu versichern, haben jene, die bereits einmal in einer privaten Krankenkasse versichert waren und jene, die noch nie krankenversichert waren. Die noch nie Versicherten, die dem System der gesetzlichen Krankenkassen zuzuordnen sind, müssen sich dort versichern. Den Zugang zum Standardtarif müssen die Privatkassen neben den zuvor Genannten auch schon bisher privat Versicherten sowie (zeitlich begrenzt) den freiwillig gesetzlich Versicherten ermöglichen.

Insbesondere für Personen die nach einer Pleite nicht in die Versicherung zurückkamen und chronisch Kranke, denen die Privatkassen die Versicherung bislang verweigerten, ist dies eine Verbesserung. – Sie müssen sich jedoch auch diese Verbesserung erst einmal leisten können. Und: Der Standardtarif, den die Kassen über 55jährigen anbieten müssen, genießt einen so schlechten Ruf bei Ärzten, dass sie zu dessen Honoraren teilweise die Behandlung verweigern. Wohl deshalb haben ihn bislang auch nur rund 20.000 der etwa acht Millionen PKV-Versicherten gewählt.

Basistarif der Privaten Kassen und Pflichtversicherung spätestens 2009

Ehemals privat versicherte Selbstständige, die zur Zeit keine Krankenversicherung haben, müssen ab 2009 wieder einen Vertrag mit einer privaten Kasse abschließen. Bis dahin gilt die Versicherungspflicht nur für jene, die noch nie krankenversichert waren. Der generelle Einbezug von Selbstständigen in das System der gesetzlichen Versicherung ist nicht vorgesehen.

Die privaten Kassen müssen ab 1. Januar 2009 einen “Basistarif” anbieten, in den sie – ohne Risikozuschläge – auch “schlechtere Risiken” aufnehmen müssen. Der Leistungsumfang des Basistarifs soll dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, die Prämien dürfen den Höchstsatz der GKV von rund 500 Euro im Monat nicht überschreiten. Bei Bedürftigkeit soll der Basistarif halbiert werden können. Dieser Basistarif ist der heutige “Standardtarif”, in neuem Gewand.

Simone Janson

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Versicherungen

Wechsel der privaten Krankenversicherung und Altersrückstellung

Die Versicherten können in Zukunft leichter zwischen den Versicherungsunternehmen wechseln. Dazu werden die Alterungsrückstellungen der Versicherten bei einem Wechsel der Versicherung im Umfang des Basistarifs mit übertragen.

Bislang beschränkte sich der Wettbewerb der privaten Versicherungsunternehmen im Wesentlichen auf die Neuanwerbung von jungen (gesunden) Versicherten, während für ältere Versicherte ein Versicherungswechsel häufig mit erheblichen Prämienerhöhungen verbunden war und damit faktisch nur sehr selten stattfand. Der Grund: Bei einem Wechsel konnte die so genannte Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den Versicherte zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus ihren Prämien beim Versicherer ansparen – nicht zum neuen Versicherungsunternehmen mitgenommen werden. Wechsler mussten also ihre Alterungsrückstellung wieder völlig neu aufbauen, was ihre Beiträge für die neue Versicherung erheblich verteuert hat. Faktisch war der Wechsel damit für langjährig PKV-Versicherte unmöglich.

Künftig kann damit ein PKV-Versicherter seine Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs beim Wechsel in ein anderes privates Unternehmen mitnehmen. Er wird dann im neuen Unternehmen so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hat. Für Tarife, die im Leistungsumfang über den Basistarif hinausgehen, die also Leistungen beinhalten, die zum Beispiel auch in Zusatzversicherungen zur GKV enthalten sind, wird die Portabilität in Höhe des Basistarifs eingeführt.

Ab 2009 gelten für die Altersrückstellung im Basistarif folgende Regelungen:

  • Einheitliche Leistungsbeschreibungen, für die eine Mitgabe der Alterungsrückstellungen möglich sein soll
  • Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen
  • Risikoausgleich zwischen den Unternehmen

Für PKV-Versicherte, die nach dem 31.12.2008 einen neuen Krankenversicherungsvertrag abschließen, gilt die Portabilität im beschriebenen Umfang uneingeschränkt. Für Versicherte, die einen Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, ist eine befristete Wechselmöglichkeit vorgesehen: Sie können nur in einem Zeitraum von sechs Monaten ab 1. Januar 2009 unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs zu einem anderen Unternehmen wechseln. Unter gewissen Voraussetzungen können diese “Altversicherten” zudem zeitlich unbeschränkt innerhalb ihres Unternehmens unter Mitnahme der Alterungsrückstellung in den Basistarif wechseln.

Simone Janson

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Versicherungen

Basistarif in der privaten Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2009 wird von den Privaten Krankenversicherungen ein Basistarif eingeführt, der den bisherigen Standardtarif der Privatversicherungen ersetzt. Dazu sind die privaten Kassen gesetzlich verpflichtet.

Kontrahierungszwang

Der Basistarif enthält ein Leistungsangebot, das dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Die Höhe der Beiträge des Basistarifs richtet sich nur nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers, nicht nach seinem Gesundheitsstatus. Das ist eine der wichtigsten Änderungen für versicherte, denn grundsätzlich herrscht in Deutschland Privatautonomie. Das heißt, ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit jedem abzuschließen. So muss zum Beispiel ein Kaufhaus oder ein Gastwirt auch nicht jeden bedienen. Es gibt jedoch gesetzlich vorgeschriebene Ausnahmen wie den so genannten Kontrahierungszwang. Das ist die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Zum Beispiel müssen Verkehrsbetriebe grundsätzlich jedermann nach den Bedingungen des öffentlichen Tarifs befördern. Oder die Deutsche Post AG muss für jedermann Universaldienstleistungen im Bereich der Postdienste erbringen. Auch gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Kontrahierungszwang: Sie sind verpflichtet, alle diejenigen, die die Versicherungsbedingungen erfüllen, aufzunehmen, unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand oder ihrer finanziellen Leistungskraft.

Ab 1. Januar 2009 besteht nun auch in der privaten Krankenversicherung wie bei der Gesetzlichen Krankenversicherung en so genannter Kontrahierungszwang, das heißt eine gesetzliche Verpflichtung der privaten Versicherungsunternehmen, Versicherte aufzunehmen. Risikoausschlüsse oder -zuschläge gibt es beim Basistarif nicht. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) erhalten damit alle Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eine Rückkehrmöglichkeit in die jeweils letzte Versicherung, der sie angehört haben – sei es eine gesetzliche oder private Krankenversicherung. Die PKV muss hierfür einen dem Leistungsumfang der GKV entsprechenden Basistarif mit Kontrahierungszwang zu bezahlbaren Prämien anbieten – ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse. Die privaten Krankenversicherungen müssen daher künftig alle Menschen aufnehmen, die dort einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags für den Basistarif stellen.

Beiträge im Basistarif

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Der durchschnittliche Höchstbeitrag in der GKV beträgt derzeit rund 500 Euro. Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

Versorgung im Basistarif

Die Versorgung von Versicherten im Basistarif wird (ebenso wie für Versicherte des brancheneinheitlichen Standardtarifes) über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Das bedeutet, dass diese Versicherten ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf (zahn-)ärztliche Versorgung haben. Für die Vergütung der (zahn-)ärztlichen Leistungen werden bestimmte Höchstsätze der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgelegt. Durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem PKV-Verband und den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen kann von diesen Vorgaben ganz oder teilweise abgewichen werden.

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Versicherungen

Standardtarif in der privaten Krankenversicherung

Die günstigste Lösung, sich bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern, ist bislang der Standardtarif. Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) und erfüllt seit seiner Einführung 1994 eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich vorrangig an ältere Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigen. Der Wechsel in den Standardtarif ist für privat Versicherte – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – nur innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens möglich. Der Leistungsumfang orientiert sich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Beitragshöhe ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Versicherten, darf aber für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV beziehungsweise für Ehepaare 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags nicht übersteigen.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet worden, speziell für diese Person, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben oder nie versichert waren, ab dem Juli 2007 einen neuen Standardtarif anzubieten – den so genannten modifizierten Standardtarif. Für diesen modifizierten Standardtarif gilt:
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, dürfen die Unternehmen die Versicherung im modifizierten Standardtarif nicht ablehnen.

  • Es dürfen aufgrund von Vorerkrankungen keine Risikozuschläge erhoben oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Die Höhe des Beitrages ist vom Alter und Geschlecht des Versicherten abhängig, nicht aber von seinem Gesundheitszustand.
  • Für den Zugang zum modifizierten Standardtarif gelten keine Altersbeschränkungen.
  • Sowohl für den herkömmlichen als auch für den modifizierten Standardtarif wird die ärztliche Behandlung sichergestellt.
  • Der monatliche Beitrag für Einzelpersonen darf den durchschnittlichen Höchstbetrag in der GKV nicht überschreiten. Das sind im Jahr 2007 rund 500 Euro. Der Beitrag kann aber, abhängig vom Eintrittsalter, auch deutlich niedriger ausfallen. Darüber hinaus gelten im modifizierten Standardtarif besondere Regelungen für Versicherte mit geringem Einkommen: Besteht finanzielle Hilfebedürftigkeit (gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuches) oder entsteht diese durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags, halbiert sich der Beitrag. Und wer auch diesen ermäßigten Beitrag nicht zahlen kann, erhält vom Jobcenter oder Sozialamt einen Zuschuss.

Umstellung in den Basistarif

Zum 1. Januar 2009 werden die Verträge, die die Rückkehrer im modifizierten Standardtarif abgeschlossen haben, auf den neuen umgestellt. Dann gelten auch für den Bereich der privaten Krankenversicherung volle Wechselmöglichkeiten zugunsten der Versicherten und eine allgemeine Pflicht zur Versicherung.

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Versicherungen

Private Zusatzversicherung

Wenn Sie in den Genuss bestimmter Leistungen kommen, aber auf die Vorteile der gesetzlichen Krankenkasse nicht verzichten wollen, können Sie sich weiterhin gesetzlich versichern und darüber hinaus bestimmte Leistungen nochmals absichern. Private Krankenversicherungen bieten diverse Zusatzversicherungen von der Krankenhaus-Vollkostenversicherung über die Krankenhaus-Tagegeld- und Krankenhaus-Zusatzversicherung bis zur Krankentagegeldversicherung an. Diese Alternative ist zwar teuerer, aber garantiert auch optimale Leistungen. Und: Eine solche Zusatzversicherungen können Sie jederzeit kündigen. Bei der Auswahl gehen Sie wie oben beschrieben vor.

Pflegeversicherung

Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Deren Mindestleistungen sind gesetzlich vorgeschrieben; die Beiträge sind einkommensunabhängig und steigen mit dem Eintrittsalter; im Unterschied zur privaten Krankenversicherung sind Kinder (nicht aber Ehepartner) ohne eigenes Einkommen hier kostenfrei mitversichert. Nach den ersten fünf Versicherungsjahren, in denen auch Risikozuschläge erhoben werden dürfen, darf der Beitrag den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Erkundigen Sie sich bei verschiedenen privaten Krankenkasse wegen der Konditionen.

Ausland

Wenn Sie geschäftlich oder privat häufig im Ausland unterwegs sind, sollten Sie wissen, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur in der EU und einigen Nachbarländern (Schweiz, Türkei, Tunesien) zahlt, nicht aber z.B. in Übersee. Private Krankenversicherungen gelten dort zwar auch, aber nur für jeweils einen Monat, und schließen genauso wie die gesetzlichen Versicherungen keinen Rücktransport in die Heimat ein. Für etwas weniger als 10 Euro im Jahr können Sie diese Lücke mit einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung schließen. Solche Policen gelten zwar ein Jahr lang, pro Reise in der Regel aber nur sechs Wochen oder 45 Tage – bei manchen Versicherungen sogar überhaupt nicht, wenn eine Reise auch nur für mehr als sechs Wochen geplant ist. Wenn Sie längere reisen unternehmen, müssen Sie deutlich höhere Prämien zahlen. Und: Manche Versicherer schließen Geschäftsreisen von der Auslandsreise-Krankenversicherung ausdrücklich aus.

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Versicherungen

Beitragssätze in der privaten Krankenversicherung

Wenn Sie sich klar gemacht haben, was Sie wollen, sollten Sie sich einen Überblick über die Angebote verschaffen. Eine erste Hilfestellung geben zahlreiche Vergleichssites im Internet, auf denen Sie zumindest eingeschränkt verschiedene Optionen eingeben und so einen ersten Eindruck gewinnen können, welche Krankenversicherung geeignet ist. Wenn Sie Mitglied eines Berufsverbandes sind, fragen Sie nach, ob es dort einen günstigen Gruppenvertrag für Mitglieder gibt, der nochmals einige Prozente sparen kann.

Nicht nur der Preis zählt

Achten Sie bei der Wahl Ihrer privaten Krankenversicherung jedoch nicht nur auf ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis, sondern vor allem auf die Beitragsstabilität, denn Sie wählen Ihre Versicherung vermutlich für das gesamte restliche Leben, denn eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur dann möglich, wenn Sie bis zum 5Lebensjahr als Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig werden und weniger als die jährliche Versicherungspflichtgrenze verdienen.

Damit Sie vor solch bösen Überraschungen geschützt sind, sollten Sie anhand verschiedener Kriterien die Seriosität verschiedener Versicherungen überprüfen. Fragen Sie dort selbst nach oder konsultieren Sie unabhängige Einrichtungen wie die Verbraucherzentrale oder einen Versicherungsmakler. Außerdem können Sie in Internetforen nach den Erfahrungswerten von anderen Versicherten suchen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf zu achten ist: Der Map-Report liefert kostenpflichtig ein umfassendes, kritisches und objektives Rating von 17 Krankenversicherungen. Das m-Rating vergleicht dabei anhand von Daten wie Bilanzkennzahlen oder Beschwerden die langfristige Marktentwicklung der Versicherungen in den letzten 30 Jahren, das p-Rating die kurzfristige Entwicklung in den letzten 5 Jahren.