Kleine, gelbe, selbstklebende Zettel sind schon länger ein gerne benutzter Werbeträger: Heute morgen prangte auch einer an meinem Briefkasten: “Nicht vergessen, SPD wählen strand darauf.”
Lustige, effektive Idee, um in letzter Minute kurzentschlossene zu überzeugen. Gut gemachte Last-Minute-Werbung also.
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Magazin
Witzig und effektiv:
Frisch Gegründet
Neue Urteile zur doppelten Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof hat zwei neue Urteile zur doppelten Haushaltsführung gefällt: Demnach liegt eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann aber auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
Gesellschaft & Zukunft
Fragwürdige Strategie:
Microsoft will mit allen Mitteln sein Monopol sichern
Microsoft versucht mit allen Mitteln, seine Schäfchen ins trockene zu bringen. Derweil werden die Anhänger von Apple auf der einen und OpenSource auf der anderen Site immer mehr. Das Vorgehen von Microsoft ist verständlich – aber ob diese Strategie auch aufgeht?
Was mach Microsoft da?
Auf der eigens ins Leben gerufenen Domain www.gebrauchte-software.org “informiert” Microsoft ausgiebig über den Handel mit gebrauchter Software. Heißt im Klartext: Microsoft zeigt an zahlreichen Beispielen, dass der (professionelle) Handel mit unlezensierter gebrauchter Software eigentlich verboten ist.
Rückendeckung durch Bitkom und FAZ
Rückendeckung erhält MS durch den Branchenverband Bitkom, der in einer Stellungnahme erklärt, bzw. eigentlich nur aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München zitiert (die eigentlich Stellnungnahme der Bitkom habe ich in dem Text vergeblich gesucht)
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eines Softwareherstellers seien wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig.
Auch ein Beitrag der FAZ wird da zitiert – das ist übrigens kein Wunder, die FAZ vertritt urheberrechtlich eine ganz ähnliche Politik (siehe hier!) – und ich hoffe doch sehr, Microsoft hat für die Rechte bezahlt. Was darin steht, wage ich jedenfalls nicht zu zitieren, aus Angst vor Ärger mit der FAZ (weil ich für die Nutzung nicht bezahlen will) – also bitte hier nachlesen: www.microsoft.com/germany/gebrauchte-software/artikel/medienberichte.mspx
Außerdem gibt es gleich mehrere einschlägige Gerichtsurteile gegen den Verkauf gebrauchter Software.
Was dahinter steckt
Rechtliche Begründung hin, Urheberrecht her: Was dahinter steckt, ist offensichtlich! Microsoft will verhindern, dass gebrauchte Software verkauft wird, an der MS nichts verdient. Und das unter dem Deckmäntelchen des armen Urhebers.
Das ist verständlich, aber ich bin nicht überzeugt, dass diese restrektive Vermarkungspolitik in einer Zeit, da kostenlose Alternativen immer besser werden, aufgeht. Die Zeiten sind vorbei.
Wie sich Microsoft ins eigene Fleisch schneidet
Die Google-Strategie , Software kostenlos zu verteilen und sich dadurch zu vernetzen, erscheint mir langfristig gesehen für den heutigen Markt sinnvoller. Aber Microsoft will das offenbar nicht verstehen.
Es ist schon nervig genug, dass man Microsoft-Produkte eigentlich nur mit anderen Microsoft-Produkten nutzen kann und OpenSource Ergänzungen nur schwer möglich sind (z.B. MS Office unter Linux).
Wenn den Kunden jetzt aber durch die Eindämmung des gerade aufblühenden Gebrauchtandels die Möglichkeit genommen wird, günstig an MS-Software zu kommen, werden sich immer mehr den günstigeren Alternativen zuwenden.
Neue Perspektiven auch für andere Urheber
Wobei die Urteile gegen gebrauchte Software mir persönlich ganz neue Perspektiven eröffnen: Ich möchte gegen den Handel mit meinen gebrauchten Büchern bei Amazon rechtlich vorgehen. Schließlich habe ich auch finanziell nichts davon, wenn meine Werke umsonst weiterverscherbelt werden.
Für Bestsellerlisten und Amazon-Verkaufsrang ist das auch Kontraproduktiv. Nur mein Bekanntheitsgrad steigt vielleicht. Aber da müsste man doch eigentlich… Ich muss gleich mal an Freischreiber (www.freischreiber.de/) schreiben…
Servicewüste
Schritt in die richtige Richtung, aber noch keine Gesetzesänderung:
Gerichtsentscheidungen helfen beim Schutz vor Phishing-Betrug
Den Opfern von Phishing-Betrug wurde jetzt durch zwei Gerichtsurteile der Rücken gestärkt: Wenn der Kunde ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, haftet für Schäden die Bank. Aber vorsicht: Entsprechende Gesetzesänderungen sind aber wohl noch nicht in Sicht.
Etwas Vorschnell titelte der Heise-Verlag in einer Pressemitteilung: “Neue Gesetze schützen Online-Banking-Kunden: Mehr Rechte für Phishing-Opfer” zur aktuellen Ausgabe 14/09 des Computermagazin c’t i. (Quelle siehe hier: www.heise-medien.de/presseinfo.php/ct,09,06_19_a/41). Dabei geht es dann inhaltlich “nur” um zwei Gerichtsurteile, die die Position von Phishing-Opfern gegenüber Banken stärken:
Phishing und Pharming – um was geht es?
Das allerdings ist ein Schritt in die richtige Richtung, denn der Phishing-Betrug beim Online-Banking nimmt stetig zu. Die Phishing- und Pharming-Attacken sind raffinierter und professioneller geworden.
Beim Phishing handelt es sich um den Versuch, den Kunden über eine E-Mail auf gefälschte Webseiten zu locken, um an Passwörter, PINs und TANs zu gelangen. Beim Pharming manipulieren die Täter die Adressweiterleitung über den Browser, wodurch der Online-Banking-Kunde ohne sein Wissen auf gefälschten Webseiten surft. Meist werden beim Angriff Schadprogramme wie Trojaner eingesetzt.
Welchen Vorteil bringen die Gerichtsurteile?
Zwar haben sich in der Vergangenheit einige Institute im Sinne des Kunden außergerichtlich mit ihnen geeinigt, vor Gericht hatten sie jedoch meist die besseren Karten. Kürzlich erst haben zwei Gerichtsentscheidungen eine neue Richtung vorgegeben.
Hat der Bankkunde ein Antivirenprogramm, ein aktuelles Betriebssystem und eine eingeschaltete Firewall, habe er seinen PC ausreichend abgesichert. Ansonsten trage das Fälschungsrisiko eines Überweisungsauftrags grundsätzlich die Bank, so die Urteile. Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie tritt eine Haftung für den Kunden über 150 Euro hinaus nur noch bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten ein.
Achtung: Zwei Urteile sind noch keine Gesetzesänderung
Wo Heise bei den ansonsten löblichen Urteil allerdings den Schritt in Richtung Gesetzesänderung sieht, ist mir Schleierhaft. So steht in der Pressemitteilung “Doch das dürfte sich ändern” – Wieso? Die Kunden können sich von nun an auf dies Urteile berufen und damit argumentieren und somit hoffen, sich mit Ihrer Bank zu einigen. Oder selbst klagen.
Die Urteile sind somit ein Schritt in die richtige Richtung. Mehr nicht. Ob daraus eine Gesetzesinitiative entstehen wird, ist fraglich. Fraglich auch, warum Heise eine derart vorschnelle Meldung herausbringt – weil es gut klingt? Oder weiß Heise mehr als wir? So ist das jedenfalls gefährlich, weil es Verbraucher in die Irre führt, die nun glauben, einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz von ihrer Bank zu haben.
Frisch Gegründet
Neues Urteil des Bundesfinanzhofs:
Nicht nur Büro kann von der Steuer abgesetzt werden
Rückenwind bekommen zu Hause tätige Arbeitnehmer und Selbständige durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhof vom 26. März 2009: Nicht nur die Kosten für ein Büro, sondern auch für ein Besprechungszimmer und andere ausschließlich beruflich genutzte Räume im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung können uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden, selbst wenn die Einrichtung bürofremde Ausstattungsmerkmale aufweist. Wichtig ist jedoch weiterhin:
Die Arbeitsräume sind nur dann absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellen.
Worum geht es genau?
Der Kläger ist als Diplom-Ingenieur für seinen Arbeitgeber nichtselbständig tätig. Er ist dort für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung zuständig. Seine Tätigkeit führt er ausschließlich von seinem Wohnsitz aus. Dabei handelt es sich um ein Zweifamilienhaus in der Größe von 216 qm, dessen Obergeschoss die Kläger zu Wohnzwecken nutzen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003) machten die Kläger neben Kosten für Arbeitsmittel (2 310 €) auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 3 325 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei dem Arbeitszimmer handelt es sich um die im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses gelegenen Räume. Die ca. 70 qm große Etage, die bis 2001 von der Mutter des Klägers bewohnt worden war, besteht neben einem Eingangsbereich (3,6 qm) und Treppenhaus (8,4 qm) aus weiteren fünf Räumen, nämlich einem Büro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm).
Was sagt das Finanzamt?
Das Finanzamt (nachfolgend FA genannt) berücksichtigte die Kosten für das Arbeitszimmer gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nur in Höhe von 1 250 €. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel ließ das FA in Höhe von 677 € zum Abzug zu.
Im Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, dass die das Arbeitszimmer betreffenden Kosten unbeschränkt abziehbar seien, da der Kläger das gesamte Erdgeschoss ausschließlich beruflich nutze. Anlässlich einer Ortsbesichtigung stellte das FA fest, dass eine private Nutzung des Erdgeschosses ausscheide. Ein überwiegender Wohncharakter sei in den Räumen nicht erkennbar. Dennoch wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Klage vor dem Finanzgericht
Die Klage vor dem Finanzgericht (nachfolgend FG genannt) Düsseldorf hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht ließ Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 1 271 € zum Abzug als Werbungskosten zu. Es kam zwar zu dem Ergebnis, dass das häusliche Arbeitszimmer entgegen der Auffassung des FA den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung des Klägers darstelle. Es sei jedoch nur bezüglich der als Büro und Archiv bezeichneten Räume davon überzeugt, dass diese ganz überwiegend als Arbeitszimmer beruflich genutzt würden. Hinsichtlich der übrigen Zimmer habe eine ausschließlich beruflich veranlasste Nutzung nicht festgestellt werden können, weil diese zahlreiche bürofremde Ausstattungsmerkmale aufwiesen, die Ausstattung somit in ihrem Gesamtcharakter einer typischen Büroausstattung nicht entspreche. Der Eingangsbereich und das Treppenhaus gehörten nicht zu den als Arbeitsraum genutzten Räumen. Denn sie dienten auch dem Zugang zum privaten Bereich im Obergeschoss. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 746 veröffentlicht.
Revision
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2005 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 3 572 € bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Die Feststellungen des FG ermöglichen keine Entscheidung dazu, ob die Aufwendungen für die nicht als häusliches Arbeitszimmer qualifizierten Räume gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbare Werbungskosten sind.
Häusliches Arbeitszimmer von Arbeitnehmern als Werbungskosten abziehbar?
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 3 der letztgenannten Vorschrift dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
a) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
Quellen: ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 2November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203.
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u.a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu. Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
Quellen: BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 77
b) Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
Begehrt der Steuerpflichtige den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt dann in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203). Insoweit kann insbesondere auch ein als Archiv genutzter Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion als Teil des häuslichen Arbeitszimmers anzusehen sein (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).
Aufhebung der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
a) Das FG ist aufgrund der Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers zu Hause ist. Diese dem FG obliegende Tatsachenwürdigung (vgl. dazu Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rz 60 Stichwort Arbeitszimmer) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist daher für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
Nach den weiteren Feststellungen des FG, die von den Klägern insoweit nicht in Frage gestellt werden, sind die nicht als häusliches Arbeitszimmer gewerteten und noch strittigen Räume nicht mit typischen Büromöbeln ausgestattet und erfüllen deshalb jeweils nicht die Funktion, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommt, so dass ein Abzug der entsprechenden Kosten nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ausscheidet. Die Feststellungen des FG erlauben aber keine Entscheidung dazu, ob die auf diese Räume entfallenden Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind. Dieser Frage ist das FG nicht nachgegangen.
Mehrere Räume als Arbeitszimmer
b) Wie dargestellt, kommt eine gemeinsame Qualifizierung mehrerer Räume als häusliches Arbeitzimmer nur in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat kann allerdings nicht beurteilen, ob die in Frage stehenden Zimmer, wie von den Klägern geltend gemacht, anderweitig so gut wie ausschließlich beruflich, d.h. insbesondere für Kundenpräsentationen und Kundengespräche, genutzt werden. Das FG wird im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird u.a. zu berücksichtigen sein, dass Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden dürfen (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).
Zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen kann sich das FG aller verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel bedienen. Die Feststellungslast tragen, soweit es um den Aspekt der beruflichen Nutzung der Räume geht, die Kläger, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung veranlassten Werbungskosten um eine steuermindernde Tatsache (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Die Feststellungslast für eine mehr als unerhebliche außerberufliche Nutzung trägt indes die Finanzbehörde (BFH-Urteil in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).
Ausschließliche berufliche Nutzung
c) Wird festgestellt, dass die noch im Streit befindlichen Räume so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden, sind die durch die Nutzung veranlassten Aufwendungen einschließlich der noch im Streit befindlichen Kosten für die Arbeitsmittel als Werbungskosten abziehbar. Für die Berechnung der Raumkosten sind grundsätzlich die nicht unmittelbar zuzuordnenden Kosten im Verhältnis der Fläche dieser Räume zur Gesamtwohnfläche des Gebäudes unter Außerachtlassung der auf die häuslichen Arbeitszimmer entfallenden Fläche zu verteilen. Allerdings wird das FG zu prüfen haben, ob in Abhängigkeit vom Umfang der Nutzung der Räume für die variablen Kosten ein anderer Aufteilungsmaßstab erforderlich ist.
Frisch Gegründet
Pauschale Besteuerung des geldwerten Vorteils hat Grenzen
Mit Urteil vom 11. Januar 2009 VI R 22/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt.
Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 200 DM war jedoch im Streitfall (Veranlagungszeiträume 1997 bis 2001) erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die “vertikale Beteiligung” der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Arbeits- & Sozialrecht
Unternehmen dürfen Angestellte outsourcen
Arbeitnehmer zu kündigen und ihnen dabei für gleiche Tätigkeit einen Vertrag über selbstständige Beschäftigung anzubieten ist erlaubt. Zumindest nach em Bundesarbeitsgericht (BAG), das diesen Vorgang laut Urteil vom 1März (Aktenzeichen: 2 AZR 1037/06) als “freie Unternehmerentscheidung” bezeichnet. Kündigungsgrund ist dann ein nicht mehr vorhandenes “Beschäftigungsbedürfnis” des Unternehmens. Dazu Mediafon:
Es genügt demnach, wenn der bisherige Arbeitgeber ein neues Organisationskonzept entwickelt, in dem für die betreffende Tätigkeit keine festen Arbeitnehmer mehr vorgesehen sind. Im konkreten Fall traf diese Entscheidung des Unternehmens alle Beschäftigten, die Werbeplakate in Schaukästen anbrachten. Ihnen wurde gekündigt und eine Weiterbeschäftigung als selbständige Unternehmer angeboten.
Das Angebot der selbstständigen Weiterarbeit in der gleichen Tätigkeit macht die Kündigung weder willkürlich noch sonst missbräuchlich. Das BAG konnte wohl nicht anders, als formaljuristisch argumentierend an diesem Problem der Arbeitsmarktentwicklung vorbei zu schauen. Allerdings müssen die angebotenen Verträge den vom Gericht entwickelten formalen Kriterien zur Selbstständigkeit entsprechen. Zu diesen gehört etwa, dass keine persönliche Abhängigkeit vom weisungsberechtigten Auftraggeber besteht. Genau das ist aber in solchen Fällen oft zu bezweifeln: Meist haben die neuen Selbständigen ja nur einen Auftraggeber. Und arbeiten dann meiste eben so lang nur für weniger Geld wie zuvor – da bleibt keine Zeit für Neukundengewinnung. Das ist der eigentliche Skandal an der Sache.
Versicherungen
Kurioses Urteil:
Versicherung muss bei religiös motiviertem Transport nicht zahlen
Das Bundessozialgericht hat am November 2007 ein Urteil in einem kuriosen Fall gefällt: Krankenkassen müssen nur dann Transportkosten übernehmen, wenn der Transport im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen notwendig ist. Sowei eigentlich logisch. Was aber macht diesen Fall so kurios?
Der Kläger, versichert bei der beklagten Krankenkasse, sollte eine Notfall-Operation am Herzen bekommen. Allerdings verweigerte der Patients seine Zustimmung zu der für ihn lebensrettenden OP, da er als Angehöriger der Zeugen Jehovas einer Gabe von Fremdblutprodukten nicht zustimmt. Glück für den Patienten: Eine andere Klinik war dagegen bereit, die OP auch ohne Transfusionen durchzuführen. Das Krankenhaus-Verbindungs-Komitee der Zeugen Jehovas veranslasste daraufhin einen Hubschraubertransport zur anderen Klinik. Nach geglückte OP präsentierte der Mann dafür seiner Kasse die Rechnung. Doch die weigerte sich und bekam recht: Medizinisch sei der Transport nicht notwendig gewesen. Die im Grundgesetz festgeschriebene Glaubensfreiheit stellt religöse Grunsätze nicht medizinischen Notwendigkeiten gleich.
Arbeits- & Sozialrecht
Umzug:
Sozialgerichte auf Seiten der Hartz-IV-Empfänger
Das Geld für den Lebensunterhalt von Hartz-IV-Empfänger zahlt der Bund. Zu den Wohnkosten gibt er lediglich einen Zuschuss. Mehr als zwei Drittel der Wohnkosten gehen zulasten der Kommunen. Und die bestimmen, ob ein Hartz-IV-Empfänger in eine billigere Bleibe umziehen muss oder in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann. Und häufig müssen sie umziehen. Doch nicht immer ist das richtig, gerecht und sinnvoll.
Wie DIE ZEIT vom 31.05.2007, Nr. 23, nun meldet, haben das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun zugunsten der Hartz-IV-Empfänger entschieden: Ersteres hatte entschieden:
Die Arge könne nicht von den Menschen verlangen, sich eine billigere Wohnung zu suchen, wenn es die nicht gibt.
Wie das konkret in Zahlen aussehen soll, müssen nun die untergeordneten Instanzen entscheiden. In Hannover ist das jetzt geschehen:
Die Arge, die für die Unterstützung der Hartz-IV-Empfänger zuständige Behörde, verlangt Unmögliches von den Menschen. Für nur 300 Euro ist in der Landeshauptstadt keine Wohnung zu haben. Folglich darf die Arge nicht mehr darauf bestehen, dass sich die Leute eine solche Unterkunft suchen. Einzelpersonen müssten in Hannover künftig bis zu 385 Euro für Mietkosten bekommen, entschied das Gericht.
Frisch Gegründet
Wann ist man bei Ebay & Amazon gewerblicher Verkäufer?
Das Landgericht Berlin, Aktenzeichen 103 O 75/06, hat eine Frau, die in einem Monat 93 Gegenstände über eBay versteigert hatte, darunter gebrauchte Kleider, als gewerbetreibend eingestuft. Folgen: Auf den Gewinn müssen Steuern gezahlt werden und man muss als gewerblichr Verkäufer darauf hinweisen, dass die verkauften Gegenstände innerhalb der gesetzlichen Frist zurückgenommen werden (wer das versäumt – Achtung kostenpflichtige Abmahnung). Eine klare Grenze, ab wann solche “Privatgeschäfte” gewerblich sind, ist aus den bisherigen Urteilen nicht erkennbar. Ein Anwalt hatte mich 2005 informiert, dass ein Verkauf von Ebay-Artikeln im Jahr nicht mehr als 565 Euro einbringen dürfe, bzw. dass sich die Artikel nachweisbar länger als ein Jahr im Besitz des Verkäufers befunden haben mussten. Aber auch wer auf einen Schlag die komplette Ausbeute einer Dachbodenentrümpelung auf eBay stellt, kann zum Unternehmer werden, wenn nicht nachweisen kann, dass es eine einmalige Aktion war.
