Berufebilder by Simone Janson

Führendes Blog für Bildung & neues Arbeiten, Teil von Business & More mit 14 Mio Visits/Monat, Existenzgründung 2.0.

Simone Janson

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Arbeits- & Sozialrecht

Minijobs für Schüler:
Darauf müssen Sie achten

Die Sommerferien haben vielerorts begonnen oder stehen vor der Tür. Viele Schüler bessern während dieser Zeit ihre Finanzen auf.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Schüler grundsätzlich die gleichen Abgaben zahlen müssen wie normale Arbeitnehmer. Wer aber lediglich die Sommerferien zum Arbeiten nutzt, übt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Dann müssen aus dieser Beschäftigung keine Beiträge gezahlt werden, egal wie hoch der Verdienst ist.

Eine “kurzfristige” Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn diese insgesamt zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im laufenden Jahr nicht überschreitet. Das es nicht mehr wird, muss von vornherein festgelegt sein.

Dauert die Beschäftigung länger, wird also beispielsweise auch außerhalb der Ferien regelmäßig gearbeitet, bleibt sie versicherungsfrei, wenn es sich um einen Minijob handelt. Hier dürfen das ganze Jahr über regelmäßig monatlich bis zu 400 Euro verdient werden, ohne dass man selbst Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Das übernimmt der Arbeitgeber, der eine Pauschale für die Renten- und Krankenversicherung zahlt.

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Versicherungen

Minijobber:
Was tun, wenn man bislang nicht krankenversichert war?

Auch das gibt es: Minijobber, die bislang gar nicht krankenversichert waren. Denn mit Beginn des Jahres 2009 müssen sich von nun an alle krankenversichern. Zu diesem Personenkreis zählen von nun auch Minijobber!
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Versicherungen

Minijobber in der Privaten Krankenversicherung

Als Arbeitgeber zahlen Sie für Minijober einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist.

Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an!

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Versicherungen

Gesundheitsfonds:
Was ändert sich bei der Krankenversicherung für Minijobs?

Die Antwort auf diese Frage lautet: Nichts! Wer einen einen versicherungsfreien 400-Euro-Minijobber beschäftigt, zahlt auch weiterhin einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts.

Natürlich nur, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Der Pauschalbeitrag fällt daher auch für Personen an, die bereits aufgrund ihrer Hauptbeschäftigung Krankenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen.

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Arbeits- & Sozialrecht

Umfrage:
Viele Minijober machen Schwarzarbeit

Von rund 40 Millionen Haushalten in Deutschland hat fast jeder Fünfte schon einmal eine Hilfe schwarz beschäftigt – also ohne Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung oder Steuern zu zahlen. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts TNS Emnid im Auftrag der Minijob-Zentrale. Es wurde untersucht, welche Rolle Schwarzarbeit in Privathaushalten spielt, und wie Haushaltsführende ihre Arbeit in Haus, Wohnung oder Garten managen.

Laut Studie haben 18 Prozent der 2.091 befragten Männer und Frauen ab 14 Jahren bereits einmal eine Hilfe in ihrem Haushalt arbeiten lassen, ohne sie anzumelden. Für viele ist das nur ein Kavaliersdelikt: Die Nachbarn machen es, die Bekannten machen es, und die Freunde machen es auch.Ein schlechtes Gewissen haben die meisten heimlichen Arbeitgeber (79 Prozent) daher nicht. Ihr Hauptmotiv: Sie wollen die Haushaltskasse schonen. 27 Prozent von ihnen geben an, dass sie Geld sparen möchten.

Wer eine Hilfe als 400-Euro-Minijobber anmeldet, kann seit 2009 jedoch sogar 20 Prozent der gesamten Ausgaben von seiner Einkommensteuer abziehen statt wie bisher 10 Prozent – maximal jedoch 565 Euro pro Jahr. Manche Befragte schrecken zudem vor dem bürokratischen Aufwand zurück, den sie hinter einer Anmeldung vermuten. Mit dem Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale, einem einseitigen Formular, wurde der Aufwand jedoch stark vereinfacht.

Doch nicht in jedem Fall ist es der Arbeitgeber, der sich um eine Anmeldung drücken möchte. Jeder Vierte (24 Prozent) beschäftigt seine Hilfe schwarz, weil sie nicht offiziell arbeiten will. Viele Haushalte würden ihre Hilfe gerne anmelden, wenn diese dazu bereit wäre. Doch vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass sie von einer Anmeldung profitieren. Sie werden beispielsweise zur gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet, haben das Recht auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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Versicherungen

Überblick:
Krankenversicherung – aber wie?

Für Arbeitnehmer ist es meist keine Frage, wie Sie sich krankenversichern. Anders sieht das für diejenigen aus, die nicht über ihren Job automatisch pflichtversichert sind: Selbständige, Arbeitslose Minijobber oder Studenten beispielsweise haben bei der Krankenversicherung ganz unterschiedliche Optionen. Ein Überblick. Weiterlesen →

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Arbeits- & Sozialrecht

Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit:
Vorsicht bei kleinen Dienstleistungen!

Im Internet gibt es immer mehr Plattformen, über die man kleine Dienstleistungen und Nachbarschaftshilfe anbieten. Diese richtet sich vor allem an Amateure und Existenzgründer in der Startphase, die kleinere Dienstleistungen anbieten wollen. Hier sollen keine mittelständischen Handwerksbetriebe Kunden aquirieren, sondern Leute von nebenan kleine Dienstleistungen anbieten. Außerdem hat man die Möglichkeit, auch schnell mal außergewöhnliche Dienstleistungen zu finden, etwa den Opernsänger für die Geburtstagsfeier. Und die Preise werden vom Markt bestimmt, schon allein deshalb dürfte die Plattform für größere Firmen unattraktiv sein. Im Prinzip also eine schöne Idee. Wenn es nicht einige gesetzliche Regelungen zu beachten gäbe.

Vorsicht: Das Gesetz

Schwarzarbeit: Die Grenzen zwischen Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit sind fließend. Beispiel: Wenn die alte Dame von nebenan gelegentlich auf Kinder aufpasst, während die Eltern im Kino sind, dann darf sie das Geld unversteuert behalten. Benötigen aber berufstätige Eltern täglich drei Stunden eine Tagesmutter, die sich um die Kinder kümmert, existiert ein Direktionsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Beschäftigung auf Dauer und auf Wiederholung angelegt ist und die Tagesmutter nicht nach eigener Entscheidung einen Termin ausfallen lassen kann. Die Eltern müssten die Tätigkeit als Minijob anmelden. Es sind dann Steuern und Sozialversicherung zu zahlen, solange die Tagesmutter nicht Selbständig ist.

Gewerbe: Wer regelmäßig solcke Dienstleistungen anbietet, könnte als Gewerbetreibender gelten, der seine Tätigkeit selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht und nachhaltig anbietet. Grundsätzlich muss jeder Gewerbetrieb beim zuständigen Gewerbeamt/ Ordnungsamt einer Gemeinde angemeldet werden. Daraus folgt dann auch die Anmeldung beim Finanzamt. Steuern und IHK-Mitgliedsbeiträge sind aber nicht zu bezahlen, solange das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt. Auch bei der Sozialversicherung ändert sich nichts, solange man noch anderwertig versichert ist (z.B. über den Arbeitgeber oder in der Familienversicherung) und bestimmte Arbeitszeit- und Einkommensgrenzen (bei der Familienversicherung nur 350 Euro im Monat!) nicht übersteigt.

Erlaubnispflichtige Gewerbe:
Ungeachtet der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist für bestimmte Gewerbe und Freie Berufe eine besondere Erlaubnis erforderlich. Sie muss vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erlaubnis hängt- je nach Gewerbe – von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst erbringen muss. Ob und welche Nachweise erbracht werden müssen, erfährt man am besten bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Freiberufler:
Manche Diensteistungen, etwa die eines Nachhilfelehrers, gelten, sofern Sie dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, als freiberuflich – welche, das steht im Einkommenssteuergesetz § 18. Freiberufler müssen sich selbst beim Finanzamt anmelden, da dieses nicht vom Gewerbeamt verständigt wird.

Achtung Handwerker: Wer öfter handwerkliche Tätigkeiten ausübt, muss besonders aufpassen. Ein Handwerksunternehmen darf nur führen, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat. Bei einer GmbH genügt, wenn ein Meister als technischer Betriebsführer eingestellt ist. Eine Anmeldung bei der Handwerkskammer ist notwendig (Handwerkerrolle). Für sogenannte “handwerksähnliche Berufe” benötigt man zwar keinen Meisterbrief, wohl aber den Eintrag in der Handwerkerrolle (sogenannte “Anlage B”). Die Liste der Handwerksberufe und der handwerksähnlichen Berufe ist im Internet auf den Seiten des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (www.zdh.de) zu finden.

Mehrere Dienstleistungen anbieten:
Auch wenn Sie mehrere Dienstleistungen  anbieten wollen, müssen Sie aufpassen: Als Nachbarschaftshilfe ok, sobald Sie es als Gewerbe betreiben, wird es problematisch: Denn von nun an müssen Sie jede Veränderung in der Betriebstätigkeit, zum Beispiel Umzug, Änderungen in der Art der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebseinstellung, dem Gewerbeamt melden. Falls mehrere Betriebsstätten (auch an einem Ort) betrieben werden, ist jede einzeln anzumelden. Der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit ist möglichst genau zu bezeichnen. Heißt im Klartext: Wenn Sie neben Handwerksleistungen auch noch als Hundesitter arbeiten wollen, müssen Sie das dem Gewerbeamt mitteilen.

Fazit

Für gelegentliche kleine Dienstleistungen sind solche Plattformen sehr gut geeignet. Illegal wird es meist dann, wenn aus den gelegentlichen regelmäßige Dienstleistungen eine richtige gewebliche Tätigkeit wird.

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Arbeits- & Sozialrecht

Wie viel bekommen Sie netto heraus, wenn Sie auf die Befreiung von der Rentenversicherung verzichten:
Minijob-Rechner

“400-EUR-Jobs” oder sogenannte Minijobs heißen auch “geringfügig entlohnten Beschäftigungen”. Für sie besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung, zumindest für den Arbeitnehmer. Das bedeutet: Man bekommt für einen Minijob nicht mehr als 400 Euro monatlich. Wer mehr bekommt, übt einen sogenannten Midijob aus.
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Versicherungen

Familienversicherung plus Minijob:
Wie läuft das mit der Krankenversicherung?

Wenn Sie familienversichert sind und nebenher noch einen Minijob ausüben, können Sie unter bestimmten Umständen krankenversichert bleiben. Eigentlich liegt bei der Familienversicherung die Einkommensgrenze ja bei 365 Euro, für Minijober ist sie aber auf 400 Euro erhöht.
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Versicherungen

Versicherung bei Minijobs

Wer einen Minijob für 400 Euro annimmt, ist sozialversicherungsfrei beschäftigt. Das klingt erstmal nach “keine Abgaben zahlen”. Weit gefehlt: Wer sich nicht anderwertig versichern kann, hat selbst für den Versicherungsschutz zu sorgen:

Krankenversicherung:

Über den Minijob sind Sie nicht krankversichert. In vielen Fällen wird der Arbeitnehmer allerdings anderweitig krankenversichert sein, zum Beispiel über die Familienversicherung, einen Hauptjob, als Arbeitsloser (Beiträge zahlt die Arbeitsagentur) oder freiwillig.

Pflegeversicherung:

Die Pflegeversicherung folgt immer der Krankenversicherung. Wer kostenlos bei einer Krankenkasse familienversichert ist, ist dort auch kostenlos pflegeversichert. Wer sich freiwillig krankenversichert, muß bei derselben Kasse auch pflegeversichert sein.

Unfallversicherung:

Hier gilt die 400-Euro-Grenze nicht. Der Arbeitgeber muß auch für diese Arbeitnehmer Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlen, und nach einem Arbeitsunfall haben Sie Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Rentenversicherung:

Ansprüche, die Sie aus Ihren bisherigen Tätigkeiten erworben haben, bleiben selbstverständlich erhalten. Aber der Pauschalbeitrag Ihres Arbeitgebers bringt nur sehr geringe zusätzliche Ansprüche. Sie können diese Ansprüche durch eigene Beiträge zu einer freiwillgen Rentenversicherung erhöhen.

Arbeitslosenversicherung:

Kein Versicherungsschutz. Wenn Sie Ihren 400-Euro-Job verlieren, haben Sie keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld, außer eventuell als Restanspruch aus einer früheren Beschäftigung. Allerdings können Sie natürlich jedezeit Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen.