Unter dem handelsrechtlichen Begriff der Firma wird nicht das Unternehmen als Ganzes bezeichnet, sondern lediglich der Name, unter dem der Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt (§ 17 HGB).
Da die Anbindung des Firmenbegriffs an die Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB anknüpft, kann eine Firma nur von einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann geführt werden. Andere Unternehmen (sog. Kleingewerbetreibende oder Kleinunternehmer und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind nach der Gewerbeordnung grundsätzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit Vor- und Familiennamen aufzutreten (§ 15 b Abs. 1 Gewerbeordnung – GewO).
Zulässig sind alle Firmierungen, denen eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt und die nicht wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführt. Darüber hinaus muss der Firmenname auch eine präzise Rechtsformangabe enthalten (zum Beispiel: GmbH, OHG, eingetragener Kaufmann – e.K. )
Unter dem handelsrechtlichen Begriff der Firma wird nicht das Unternehmen als Ganzes bezeichnet, sondern lediglich der Name, unter dem der Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt (§ 17 HGB).
Da die Anbindung des Firmenbegriffs an die Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB anknüpft, kann eine Firma nur von einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann geführt werden. Andere Unternehmen (sog. Kleingewerbetreibende oder Kleinunternehmer und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind nach der Gewerbeordnung grundsätzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit Vor- und Familiennamen aufzutreten (§ 15 b Abs. 1 Gewerbeordnung – GewO).
Zulässig sind alle Firmierungen, denen eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt und die nicht wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführt. Darüber hinaus muss der Firmenname auch eine präzise Rechtsformangabe enthalten (zum Beispiel: GmbH, OHG, eingetragener Kaufmann – e.K. )