Erfolgt eine unentgeltliche Übertragung an eine gemeinnützige Stiftung, sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen identisch mit den Auswirkungen bei der Übertragung auf eine nicht gemeinnützige Stiftung, da ja kein Veräußerungsgewinn erzielt wird.
Besonderheiten
Bei der Übertragung vom Betriebsvermögen ist eine Besonderheit zu beachten: Neben der Übertragung zu Buchwerten von Betrieben Teilbetrieben und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist es auch möglich, einzelne Wirtschaftsgüter unter Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven (Entnahmegwinn) zu übertragen.
Grundvoraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut unmittelbar der steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Stiftung zugewandt wird. Grundlage für diese Begünstigung bildet der § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 4 EstG.
Spenden einkommensmindernd absetzen
Besonders interessant für Stifter ist der im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung auf eine gemeinnützige Stiftung mögliche Spendenabzug. Hier zeigt sich der Gesetzgeber sehr großzügig.
Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums bis zu 1 Millionen Euro als Spende einkommensmindernd angesetzt werden.
Interessant dabei ist außerdem, dass diese Zuwendung auf Antrag auf die einzelnen Jahre verteilt werden können. Zahlen Sie also im Jahr 01 1 Millionen Euro in den Vermögensstock einer Stiftung könnten Sie im Jahr 01 und in den folgenden neun Jahren jeweils 100.000 Euro steuermindernd ansetzen.
Spenden in unterschiedlicher Höhe
Basis des Spendenabzuges ist natürlich eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung. In der Verteilung der Spenden ist der Stifter nicht gebunden, er kann auch unterschiedliche Höhen beantragen.
Darüber hinaus können natürlich auch Spenden an eine gemeinnützige Stiftung geleistet werden die im Rahmen der Höchstbeträge (20% vom Einkommen bzw. 4 Promille der Umsätze und Gehälter betriebliche Spende), steuermindernd in der Steuererklärung angesetzt werden können.
Schenkungssteuer & Grunderwerbssteuer
Der Vermögenszuwachs bei der Stiftung löst eine Besteuerung entsprechend des Erbschaft-/Schenkungssteuergesetzes aus. Allerdings greift hier die Befreiung von der Schenkungssteuer gemäß $ 13 ErbStG, wenn die Stiftung tatsächlich als gemeinnützig anerkannt ist und das Vermögen zeitnah zugeführt wird.
Immobilienübertragungen sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Das Paradoxem hierbei ist, dass es sich um einen steuerpflichtigen Erwerb auf Seiten der Stiftung handelt und somit die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß §3 Nr. 2 GrEStG greift, unabhängig davon, ob tatsächlich Schenkungssteuer bezahlt wird.
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