Eine gemeinnützige Stiftung kann in vier Bereichen tätig sein.Man unterscheidet:
Ideeller Bereich
In den ideellen Bereich der Stiftung fallen Zustiftungen (Erhöhung des Vermögensstock) öffentliche Zuschüsse oder Spenden. Diese reinen Geldzuflüsse unterliegen natürlich keiner Besteuerung. Das gilt auch für die Umsatzsteuer, da kein Leistungsaustausch stattfindet und die Stiftung wie ein Nichtunternehmer behandelt wird.
Vermögensverwaltung im ideellen Bereich
Das Vermögen ist da jedoch können nur die Erträge für den Stiftungszweck verwendet werden. Damit möglichst hohe Erträge aus dem Vermögensstock erzielt werden, ist eine professionelle Vermögensverwaltung notwendig. Für den Bereich der Vermögensverwaltung typische Erträge sind: Zinsen, Mieten und Pachten. Aber auch Kursgewinne können dazu gehören.
Sinnfremd wäre es diese Erträge zusätzlich zu besteuern. Nein, sie sollen zu einhundert Prozent dem Stiftungszweck zugutekommen. Deshalb existiert auch hier eine Befreiung von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer. Umsatzsteuerlich sieht es etwas anders aus.
Besteuerung im ideeln Bereich
Kommt es zu steuerpflichtigen Erträgen (zum Beispiel aus einer steuerpflichtigen Vermietung) ist ein ermäßigter Steuersatz von 7 % anzuwenden (trotzdem begünstigt anstatt des normalen 19% Steuersatzes). Sind diese Umsätze unter 35.000 € im Jahr kann für die Vorsteuern ein Durchschnittsatz von 7% angewendet werden. Per Saldo entsteht in dem Fall also keine steuerliche Belastung
Ein Beispiel:
- Eine gemeinnützige Stiftung erzielt Mieteinnahmen von netto 30.000 €
- diese sind mit 7 % zu besteuern 2.100 €
- Der Durchschnittsatz von 7% Vorsteuern wird von den Einnahmen
- gebildet und beträgt daher ebenfalls ./. 2.100 €
- In Summe ergibt sich eine Steuerbelastung von 0 €
Zweckbetriebe
Zweckbetriebe einer Stiftung sind wirtschaftlich organisierte Geschäftsbetriebe, die jedoch folgende drei Merkmale aufweisen: Der Betrieb muss unmittelbar satzungsmäßigen Zwecken dienen.
Der Betrieb muss zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar notwendig sein.
Der Betrieb darf nicht in wirtschaftlicher Konkurrenz in unangemessener Weise zu nicht begünstigten Betrieben stehen.
Ein Beispiel:
Eine Stiftung „Wider des Vergessens“ hat es sich zur Aufgabe gemacht den Terror des Nationalsozialismus aufzuarbeiten und gerade der Jugend nahezubringen. Dafür hat sie einen Schulungsraum angemietet und erzielt aus Vorträgen und Publikationen zu diesem Thema Einnahmen.
Bei dem Bereich handelt es sich um einen Zweckbetrieb mit den steuerbegünstigten Konsequenzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für die Steuerbegünstigung ebenfalls die bereits angesprochenen Einnahmen von 35.000 € nicht überschritten werden dürfen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteht man die nachhaltige und selbstständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile und die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgehen.
Diese tragen (im Gegensatz zum Zweckbetrieb) nicht unmittelbar der Erreichung satzungsmäßiger Zwecke bei und sie stehen im massiven Wettbewerb zu anderen nicht steuerbegünstigten Gewerbetreibenden.
Die Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer tritt jedoch auch hier erst ein, wenn die Einnahmen 35.000 € im Jahr übersteigen. Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, soweit keine Steuerbefreiung vorliegt.
Achtung!
Die Stiftung selber muss nicht unmittelbar diese Betriebe betreiben. Es genügt bereits, wenn die Stiftung beteiligt ist. Auch dann sind die dargestellten steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.
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