Berufebilder by Simone Janson

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Existenzgründung » Frisch Gegründet » Eine Stiftung gründen in Deutschland:
Besteuerung einer nicht-gemeinnützigen Stiftung

nicht-gemeinnützige-StiftungEine nicht-gemeinnützige Stiftung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Besondere Befreiungs- bzw. Verschonungsregeln existieren nicht. Zu beachten ist, dass die Stiftung nicht wie andere Körperschaften einen gewerblichen Betrieb kraft Rechtsform bildet, sondern Einkommen aus verschiedenen Einkunftsarten.

Zu diesen Einkunftsarten gehören:

  • Gewerbliche Einkünfte
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • Sonstige Einkünfte

Nicht möglich sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sowie aus selbstständiger Tätigkeit, weil dabei immer die Person im Vordergrund steht und das ist bei einer Stiftung schlecht möglich.

Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag

Das Einkommen wird mit der Körperschaftsteuer von 15% (und Solidaritätszuschlag 5,5 %) besteuert und soweit gewerbliche Einkünfte vorliegen, ist Gewerbesteuer zu zahlen, ebenfalls rund 15 %.
Das ist erst einmal ein sehr attraktiver Steuersatz, sollte zum Beispiel das Stiftungsvermögen aus Immobilien bestehen und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.

Wie der Gewinn dann aus der Stiftung kommt und wie das besteuert wird, ist dem letzten Beitrag dieser Serie vorbehalten.

Umsatzsteuer

Auf Seiten der Umsatzsteuer sind keine Besonderheiten zu beachten. Stiftungen können normale Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerechtes sein und somit gebräuchliche steuerpflichtige Umsätze erzielen mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19%.

Auch hier gelten die gewöhnlichen Befreiungen des Umsatzsteuerrechtes wie zum Beispiel die steuerfreie Vermietung von Wohnraum.

Erbersatzsteuer & Grundsteuer

Neben der bereits erwähnten Erbersatzsteuer, die alle dreißig Jahre erhoben wird, ist eine Steuer des laufenden Geschäftsbetriebs, soweit Immobilienvermögen vorliegt, die Grundsteuer.

Auch hier gelten die normalen Grundsätze, dass der Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer bildet und da diese eine Gemeindesteuer ist, kann diese unterschiedlich hoch, je nach Hebesatz ausfallen.

Reinhard Schinkel
Autor: Reinhard Schinkel

Reinhard Schinkel wurde 1970 in Berlin geboren. Zwei Tage nach der Bestellung zum Steuerberater gründete er 2007 seine eigene Kanzlei und stürzte sich in das Abenteuer Selbstständigkeit. Seit 2009 hat er als Fachbuchautor die Bücher Klausuren im Steuerrecht - leicht gemacht, Die Steuer der GmbH - leicht gemacht: Das Steuerlehrbuch zur wichtigsten Kapitalgesellschaft und EÜR - leicht gemacht: Die Einnahme-Überschuss-Rechnung für Studium und Praxis veröffentlicht. Seit 2011 schreibt monatlichen Rhythmus für die renommierte Unternehmerzeitschrift http://www.fuchsbriefe.de/ aus Berlin und ist geschäftsführender Gesellschafter in der Steuerberatersozietät Buhrmeister&Schinkel in Berlin-Köpenick - ganz nach dem Credo „Steuerberater aus Leidenschaft“.

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Website: http://stb-schinkel.de/

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